AGB

Allgemeine Mietbedingungen der Grande und Pujo Industrietechnik GbR (GPR),
Strasse der Jugend 16, 03116 Drebkau

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der Grande und Pujo GbR (GPR) und damit zusammenhängenden Serviceleistungen gelten ausschließlich die individuell vereinbarten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen.
Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt besonders für alle, auch mündlich oder telefonisch abgeschlossenen Folgegeschäfte, auch wenn diese Mietbedingungen dann nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden..

1.2 Alle Angebote der GPR gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von GPR erklärt wurde.

1.3 Abweichende Bedingungen und Erklärungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

1.4 Der Mietvertrag sowie Ergänzungen und Änderungen dazu müssen schriftlich ausgeführt werden.

§ 2 Vertragsabschluss, Auswahl, Übergabe und Überlassung der Mietsachen; Mängel und Mängelrüge; Betriebskosten, Liefertermin

2.1 Ein Mietvertrag kommt durch die Annahme eines von GPR übersandten Vertrages oder durch Benutzung
oder Ingebrauchnahme nach Übersendung (Erfüllung) zustande.

2.2 GPR verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
GPR ist für die Nutzbarkeit der Mietsachen verantwortlich und kann diese durch den Austausch von Ersatzteilen, Reparaturen und durch Austausch der Mietsachen während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z.B. ein Gerät eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) gewährleisten.

  1. 3 GPR hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand und mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

2.4 GPR behält sich vor, die Mietsachen nach Anzahl, Größe und Leistung in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit festzulegen.

2.5 Es gilt die im Vertrag vereinbarte Mindestmietzeit.

2.6 Ist der An- und/oder Abtransport durch GPR vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge.

2.7 Der Mieter nimmt die Mietsachen zum Zeitpunkt der Anlieferung ab. Ist eine Abnahme durch den Mieter nicht möglich, erfolgt die Abnahme mit der Nutzung der Mietsachen automatisch.

2.8 Der Mieter bestätigt im Übergabe-Protokoll/Lieferschein/Mietschein den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der GPR anzuzeigen.

2.9 GPR hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, für den Mieter kostenfrei zu beseitigen. Der Mieter hat GPR ausreichend Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung von GPR kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. GPR trägt dann die entstehenden Kosten.

2.10 Die Betriebskosten der Mietsachen wie Strom, Heizöl, Diesel und Wasser und Entsorgungskosten übernimmt der Mieter, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

2.11 Der im Angebot/ Mietvertrag ausgewiesene Liefertermin ist unverbindlich. Er kennzeichnet nicht den Beginn der Mietzeit oder den Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Angebot und im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Pflichten des Mieters; Einsatz, Reparaturen, Wartungen, Beschädigung, Diebstahl, Einsatz, Nutzung, Genehmigungen und Untervermietung der Mietsachen

3.1 Der Mieter verpflichtet sich;

  1. a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, Überlastung zu vermeiden, sie ordnungsgemäß zu behandeln.
  2. b) die einschlägigen Bedienungs-Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten.
  3. b) die Mietsachen in ausreichendem Umfang und mit geeigneten Betriebsstoffen (Strom, Heizöl, Diesel, Wasser) in einwandfreier Beschaffenheit und Liefertemperatur zu versorgen. Abweichungen hiervon sind schriftlich zu vereinbaren.

STROM-ELEKTROENERGIE
Es ist eine ständig für die Mietsachen ausreichende Stromstärke und Spannung durch den Mieter zu gewährleisten. Schäden an Mietsachen durch unzureichende Stromversorgung hat der Mieter zu tragen.

HEIZÖL/DIESEL
Auch bei niedrigen Temperaturen ist eine Liefertemperatur von mindestens +0°C für Heizöl und Diesel durch den Mieter auszuführen. Bei niedrigeren Liefertemperaturen können sich Frostschutzadditive nicht mit dem Heizöl oder Diesel vermischen.
Schäden an Mietsachen, welche durch ungeeignete oder verschmutzte Betriebsstoffe verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters.

  1. c) sach- und Fachgerechte Wartungs- und Pflegearbeiten selbst auszuführen oder auf seine Koste ausführen zu lassen.
  2. d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und betriebsstundenabhängige Servicearbeiten unverzüglich durch GPR ausführen zu lassen.
  3. e) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse, Verschmutzung und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen.
  4. f) bei Beschädigung oder Verlust der Mietsachen GPR unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
    Sind die Beschädigungen oder der Verlust auf andere Personen als den Mieter zurückzuführen, muss
    zwingend eine Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde erstattet werden.
    GPR ist schriftlich über Art und Umfang der Beschädigung und Details des Schadenereignisses zu informieren.
  5. g) GPR den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsachen anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsachen ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb des Umkreises von 40 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der GPR erlaubt.
  6. h) die Mietsachen in gereinigtem, betriebsfähigem, vollständigem Zustand zurückzugeben und die im Mietvertrag vereinbarte Miete pünktlich zu zahlen.

3.2 Werden die Mietsachen aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem ordnungsgemäßen, vollständigen, funktionsfähigem und gereinigtem Zustand zurückgegeben, ist GPR berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. GPR gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen oder stellt Datenmaterial zur Verfügung.. Ist eine Instandsetzung der Mietsachen nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, deren Zeitwert zu ersetzen.

3.3 GPR darf die Mietsachen während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen. Der Mieter hat GPR auf Verlangen Zugang zu den Mietsachen zu gewähren.

3.4 Für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen zum Beispiel in Wasserschutzgebieten oder bei besonderen Lärmbedingungen in Wohngebieten, Krankenhäusern oder Schulen oder bei langfristigen Einsätzen der Mietsachen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.

3.5 Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der GPR weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der schriftlichen Zustimmung der GPR wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.

Bei von GPR geduldeten Untervermietungen muss der Mieter diese Vertragsbedingungen in seinem Untermietvertrag verwenden.

3.6 Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch unkenntlich gemacht werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch GPR zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen.

3.7 Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Mietsachen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, GPR unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der GPR zu informieren.

§ 4 Mietzeit; Dauer des Mietvertrages, Übergabe, Rückgabe der Mietsachen

4.1 Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter oder einen vom Mieter beauftragten Spediteur bei Selbstabholung. Die Übergabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein. Beim Transport durch GPR erfolgt die Lieferung, der Aufbau die Abholung und der Rücktransport auf Kosten und Gefahr des Mieters.

4.2 Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an die GPR, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig 2 Werktage der GPR vorher schriftlich anzuzeigen (Freimeldung).

4.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der GPR so rechtzeitig zu erfolgen, dass die GPR am selben Tage der Lage ist, die Mietsache zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der GPR wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen, vereinbarten , Ablieferungsort eintrifft.

4.4 Ist die Abholung durch GPR vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 12.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Werktag (MO-FR) zu vereinbaren. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.

4.5 Die Mietsachen müssen bei der Abholung durch GPR zugänglich und in einem transportfähigem Zustand sein. Wartezeiten werden auf Nachweis berechnet.

4.6 Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von GPR nicht abgeholt, so kann der Mieter unverzüglich erneut die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflichten des Mieters an den Mietsachen bleiben bis zur Abholung und Übergabe an GPR bestehen.

4.7 Über die Rückgabe ist von GPR oder dem Mieter ein Rückgabeprotokoll/Lieferschein zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen.

4.8 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist GPR nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsachen jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen der GPR nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. GPR ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.

§ 5 Instandsetzung, Service

5.1 Die Pflicht zur Benutzbarkeit und Instandsetzung der Mietsache hat die GPR. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt GPR, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

5.2 Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind und daraus folgender Schäden , sind vom Mieter zu tragen.

5.3 Ein Stillstand der Mietsachen während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt.

  1. Ergänzende Service-Leistungen der GPR bedürfen einer gesonderten Beauftragung.

 

§ 6 Haftungsbegrenzung der GPR

6.1 Schadensersatzansprüche gegen die GPR, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an den Mietsachen selber entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

– nachweislich grobem Verschulden der GPR, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

– der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der GPR oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der GPR beruhen oder

– falls die GPR nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

GPR gewährt einen vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes. Für Schäden, die auf einem Mangel beruhen, haftet GPR nur, wenn und soweit GPR den Mangel zu vertreten hat.

GPR haftet bei zu vertretender Verletzung vertraglicher Hauptpflichten immer nur bis zur Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens und im Übrigen nur bis zu einem Betrag in der Höhe des Auftragswertes.

GPR haftet außerhalb von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Angestellten, Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und deren Erfüllungsgehilfen der GPR nicht für entgangenen Gewinn, Schadensersatzansprüche Dritter und für sonstige Mangelfolgeschäden.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

6.2 Wenn die Mietsachen durch ein Verschulden der GPR vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere die Betriebsanleitung der Mietsachen, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen des § 5 und des vorstehenden §6.1 entsprechend. GPR haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der GPR beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen wurden.

6.3 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der GPR.

6.4 Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben von dem Vorstehenden unberührt.

§ 7 Haftung des Mieters, Versicherungen, Versicherungskosten, Eigenanteil des Mieters, Haftungsbegrenzung

7.1 Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, für alle Schäden, die GPR oder Dritten aus dem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsachen, besonders bei Nichtbeachtung des §3 dieser Bedingungen, entstehen.
Der Mieter stellt GPR insoweit von jeglicher Haftung einschließlich der Rechtsverfolgungskosten frei.

7.2 Sind die Kosten nicht eindeutig feststellbar oder ist der Reparaturaufwand nicht einzuschätzen, muss ein von GPR bestimmter, vereidigter Sachverständiger zur Bestimmung der Schadenshöhe hinzugezogen werden.

7.3 Der Mieter trägt die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der Mietsachen. Zur Deckung dieser vorgenannten Risiken schließt der Mieter eine Versicherung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Mietsachen ab. Diese Versicherung ist GPR schriftlich nachzuweisen.
Ist GPR nicht ausdrücklich als Begünstigter benannt, tritt der Mieter entstehende Rechte bereits jetzt an GPR vollumfänglich zur Sicherung ihrer Forderungen ab. GPR nimmt diese Abtretung an.

7.4 Wird vom Mieter keine Versicherung gegen Schäden durch Verlust und Beschädigung abgeschlossen gelten folgende Bedingungen;

GPR schließt für die Mietsachen eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl ab. Der Mieter bezahlt an GPR hierfür Versicherungskosten welche im Mietvertrag gesondert zum Mietpreis ausgewiesen werden. Der im Mietvertrag angegebene Tagessatz gilt dabei jeweils pro Kalendertag.

Die Selbstbeteiligung der Eigenversicherung beträgt maximal 15000 €. Eine niedrigere Selbstbeteiligung ist durch Zahlung erhöhter Versicherungsprämien möglich und wird im Mietvertrag dokumentiert.

Von der Eigenversicherung sind ausgeschlossen;

  • Zubehörausrüstungen wie Kabel, Schläuche, Betriebsstoffe, Kleinteile, Kleingeräte und weiteres Zubehör
  • Folgen von Bedienungsfehlern wie zum Bespiel Leerfahren von Tanks
  • Aufwendungen für die Beseitigung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen infolge unsachgemäßer Handhabung durch den Mieter zum Beispiel Überfüllung von Tanks
  • Hochwasserschäden wie Verschlammen oder Abtreiben von Mietsachen und deren Bergung
  • Folgeschäden durch das Nichtfunktionieren der Mietsachen, deren Beschädigung und Verlust

Der Mieter trägt zudem in jedem Schadensfall einen im Mietvertrag vereinbarten Eigenanteil. Im Gegenzug ist eine etwaige Haftung des Mieters für Schäden an den Mietsachen nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen begrenzt.

7.5 Wünscht der Mieter die Befreiung von dieser Versicherung bzw. Kostenübernahmepflicht, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Eine Befreiung erfolgt nur gegen Nachweis eines vergleichbaren Versicherungsschutzes durch den Mieter.

7.6 Das Haftpflichtrisiko des Mieters ist nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 8 Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die GPR. Ansprüche der GPR wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst 8 Wochen nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung.

§ 9 Stornierung von Mietaufträgen

9.1 Storniert der Mieter seinen Mietauftrag bis 5 Kalendertage vor Auslieferung, so ist vom Mieter eine Stornogebühr von 30% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.
Bei Stornierungen nach dieser Zeit ist der volle Mietpreis abzüglich nicht ausgeführter Leistungen, wie Transporte und Serviceleistungen, zu zahlen.

9.2 Es bleibt dem Mieter der Nachweis vorbehalten, dass GPR Aufwendungen oder Schäden nicht oder in geringerer Höhe entstanden sind.

§ 10 Berechnung des Mietpreises und zusätzlicher Serviceleistungen

10.1 Der Mietpreis basiert auf dem vertraglich vereinbarten Einsatzumfang der Mietsachen.
Bei Überschreitung des dem Mietpreis zugrunde liegenden Einsatzumfanges, hat der Mieter GPR darüber unverzüglich zu informieren.
In diesem Fall, oder wenn nach der Rückgabe der Mietsachen ein vom vereinbarten Einsatzumfang abweichender Nutzungsumfang festgestellt wird, erfolgt eine Nachberechnung der zusätzlichen Leistungen auf Basis der vereinbarten Mietpreise für die Nutzung der Mietsachen.

10.2 Nicht im Mietpreis enthalten sind Betriebskosten wie Wasser, Diesel, Heizöl und Strom.

10.3 Service- und Überwachungsleistungen sowie Monteurleistungen für Wartungsarbeiten, Verschleißmaterial wie Filter, und turnusmäßige Prüfarbeiten sind nicht im Mietpreis enthalten.

10.4. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten, Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung und Hebebühnen sind vom Mieter zu tragen. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teilan- und -abtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

10.5 Die Vergütung aller zusätzlichen Serviceleistungen erfolgt zu den vertraglich vereinbarten Kostensätzen von GPR je Arbeitsstunde und gefahrenem Kilometer. Übernachtungskosten werden gesondert nach Aufwand berechnet.

10.6 Die Abrechnung aller zusätzlichen Serviceleistungen erfolgt auf Nachweis gemäß dem
vom Mieter bestätigten Lieferschein/Reparaturbericht/Leistungsnachweis, anderenfalls dem vom Beauftragten der GPR ausgefüllten Lieferschein/Reparaturbericht/Leistungsnachweises.

10.7 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an die GPR ab. GPR nimmt die Abtretung an.

10.8. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der GPR besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die GPR zusteht.

10.9 Alle Preiseverstehen sich in EURO und zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

§ 11 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

11.1 Soweit im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart wurde, sind Mietzahlungen bei Abschluss des Mietvertrages im Voraus zu zahlen (Vorkassa). Die Schlussabrechnung erfolgt nach Mietende.

11.2 Alle übrigen Zahlungen aus dem Mietvertrag werden spätestens mit Zugang der Rechnung fällig.

11.3 Bei Zahlungsverzug ist GPR berechtigt Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß §247 BGB zu verlangen.

 

§ 12 Verzug

12.1 Kommt die GPR zu Beginn der Mietzeit mit der Übergabe der Mietsachen in Verzug, so kann der Mieter unter den in §6 dieser Bedingungen benannten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet der dortigen Regelungen ist die Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit der GPR für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich GPR zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

12.2 Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist GPR berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.

12.3 Sind Kaufoptionen hinsichtlich der Mietsache vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug von 30 Tagen mit der Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden.

12.4 Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung von GPR aus, ist GPR berechtigt, die ihr nach dem Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. GPR ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. GPR ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen. Die Regelungen in § 4 Abs. 4.8 dieses Teil 1 gelten entsprechend.

§ 13 Verlust oder Beschädigung der Mietsache

13.1 Im Schadensfall hat der Mieter die GPR unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist GPR ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.

13.2 Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.

§ 14 Gewährleistung

14.1 Technisch bedingte Ausfallzeiten, besonders bei Wartungsarbeiten an den Mietsachen, werden auf den organisatorisch kürzest möglichen Zeitraum begrenzt und berechtigen den Mieter nicht zur Minderung des Mietpreises.

14.2 Gewährleistungsansprüche des Mieters sind bezüglich zusätzlicher Serviceleistungen zunächst auf die Nacherfüllung durch GPR beschränkt. Bleibt die Nacherfüllung zweimal erfolglos, hat der Mieter das Recht, die Vergütung für die zusätzlichen Serviceleistungen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 15 Aufrechnung und Einbehaltungsrecht

Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von GPR ist dem Mieter nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen möglich.

§ 16 Kündigung

16.1 Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

16.2 GPR kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

– der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;

– der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;

– der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;

– für GPR nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder

– in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß § 3.

GPR ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsachen nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die GPR aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die GPR durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.

16.3 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von GPR zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

16.4 Der Mieter ist zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§543 Abs.2 Ziff.1 BGB) nur berechtigt wenn eine Nacherfüllung durch GPR erfolglos bleibt.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, Cottbus.

13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.4 Gem. §33 BDSG erklärt GPR, dass sie vertragsspezifische Daten auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes speichern wird.

13.5 GPR verpflichtet sich alle erhaltenen Daten oder in sonstiger, auch mündlicher Weise, bekannt gewordenen Informationen und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen
und ausschließlich zur Abwicklung der jeweiligen Beauftragung zu verwenden.

13.6 Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages einschließlich der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, oder der Mietvertrag einschließlich der vorstehenden Bedingungen unvollständig sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: April 2015

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